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 Haus zum Stockfisch
 Stadtmuseum



 

Förderverein Stadtmuseum e.V.
Haus zum Stockfisch

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Satzung des Fördervereins Stadtmuseum e.V. Haus zum Stockfisch


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

Förderverein Stadtmuseum Erfurt e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Bearbeitung der Sammlungen des Stadtmuseums im Rahmen der Stadtgeschichtsforschung. Ergebnisse finden ihren Niederschlag in Publikationen und Referaten, die im Rahmen der Vereinstätigkeit gehalten werden.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Sammlungen des Stadtmuseums mit Neuerwerbungen zu bereichern, die Bewahrung der Bestände zu unterstützen und die Öffentlichwirksamkeit des Museums zu erhöhen.


§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 - 68 steuerbegünstigte Abgabenordnung in der Fassung vom 10. März 1976.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keinerlei Abfindung oder Entschädigung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins sind:
- Ehrenmitglieder,
- korrespondierende Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- ordentliche Mitglieder.

(2) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(4) Personen, die sich um das Stadtmuseum und seine Belange des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung als Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages besteht nicht. Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
Fördernde Mitglieder zahlen den vom Beirat festgesetzten Mindestbeitrag, sofern sie nicht freiwillig zu einer höheren Beitragsleistung verpflichten.
Als ordentliche Mitlieder können nur natürliche Personen aufgenommen werden; sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vortand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich.
Ein Ausschluss kann nur mit wichtigem Grund erfolgen. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Beirat,
3. der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird wenigsten einmal im Jahr einberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält und mindestens ¼ der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages,
- die Entlastung des Vorstandes,
- den Ausschluss eines Mitgliedes,
- die Auflösung des Vereins.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen betragen.

(5) Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.

(8) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Leiter der Mitgliederversammlung.


§ 7 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in jedem dritten Jahr neu gewählt werden. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende Beirat im Amt.

(2) Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. Dies hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von acht Tagen, in Eilfällen auch formlos. In besonders dringenden Fällen kann die Abstimmung auch fernmündlich erfolgen.

(3) Der Beitat ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.

(4) Der Vorstand nimmt an den Beiratssitzungen mit Stimmrecht teil. Wird getrennte Abstimmung gewünscht, so hat dies zu erfolgen, wenn die Mehrheit eines dieser beiden Organe so beschließt.

(5) Der Beirat hat den Vorstand nach besten Kräften zu unterstützen.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.


§ 9 Geschäftsführung, Vertretung

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

(4) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Er besorgt die Vereinsgeschäfte gemäß den vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung erteilten Weisungen und Vollmachten. Ein berufener Geschäftsführer ist automatisch Mitglied des Vereins und ist von der Beitragspflicht entbunden. Der Geschäftsführer kann durch Zweidrittelmehrheit des Vorstandes, in der Regel nach abgelaufenem Geschäftsjahr, abberufen werden. Eine vorzeitige Abberufung kann nur bei Schädigung des Vereins und bei Verstoß gegen seine Ziele sowie Beschlüsse erfolgen.


§ 10 Schatzmeister

Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, erteilt Quittungen, führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben nach Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Finanzbericht vor.


§ 11 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins

Zu Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.


§ 12 Protokolle

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist, vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand zu bestimmenden Protokollführer, eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks

Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. Wegfall seines bisherigen Zweckes findet ein Ersatz von Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt.

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins gehen seine Sammlungen und das sonstige Vereinsvermögen unmittelbar in das Eigentum des Stadtmuseums über mit der Auflage, dass seine Sammlungen ungeteilt im Stadtmuseum verbleiben und das sonstige Vermögen im Sinne der öffentlichen Kunstpflege zu gemeinnützigen Zwecken in Erfurt verwendet wird.


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