Förderverein Stadtmuseum e.V.
Haus zum Stockfisch
Satzung des Fördervereins Stadtmuseum e.V. Haus zum Stockfisch
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Förderverein Stadtmuseum Erfurt e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Bearbeitung
der Sammlungen des Stadtmuseums im Rahmen der Stadtgeschichtsforschung.
Ergebnisse finden ihren Niederschlag in Publikationen und Referaten, die im
Rahmen der Vereinstätigkeit gehalten werden.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Sammlungen des Stadtmuseums mit
Neuerwerbungen zu bereichern, die Bewahrung der Bestände zu
unterstützen und die Öffentlichwirksamkeit des Museums zu
erhöhen.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke",
§§ 51 - 68 steuerbegünstigte Abgabenordnung in der Fassung
vom 10. März 1976.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie
keinerlei Abfindung oder Entschädigung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins sind:
- Ehrenmitglieder,
- korrespondierende Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- ordentliche Mitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder
juristische Person werden.
(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(4) Personen, die sich um das Stadtmuseum und seine Belange des Vereins
hervorragend verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung als Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages besteht nicht.
Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
Fördernde Mitglieder zahlen den vom Beirat festgesetzten Mindestbeitrag,
sofern sie nicht freiwillig zu einer höheren Beitragsleistung
verpflichten.
Als ordentliche Mitlieder können nur natürliche Personen
aufgenommen werden; sie zahlen den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vortand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf
eines Geschäftsjahres möglich.
Ein Ausschluss kann nur mit wichtigem Grund erfolgen. Über einen
Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Beirat,
3. der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird wenigsten einmal im Jahr einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
der Vorstand des Vereins es für angebracht hält und mindestens
¼ der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages,
- die Entlastung des Vorstandes,
- den Ausschluss eines Mitgliedes,
- die Auflösung des Vereins.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist zwischen
dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens
zwei Wochen betragen.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied
leitet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine
größere Mehrheit vorschreiben.
(8) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Leiter der
Mitgliederversammlung.
§ 7 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung in jedem dritten Jahr neu gewählt werden. Bis zur
Neuwahl bleibt der bestehende Beirat im Amt.
(2) Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. Dies hat
mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich
mit einer Frist von acht Tagen, in Eilfällen auch formlos. In besonders
dringenden Fällen kann die Abstimmung auch fernmündlich erfolgen.
(3) Der Beitat ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern
beschlussfähig.
(4) Der Vorstand nimmt an den Beiratssitzungen mit Stimmrecht teil. Wird
getrennte Abstimmung gewünscht, so hat dies zu erfolgen, wenn die
Mehrheit eines dieser beiden Organe so beschließt.
(5) Der Beirat hat den Vorstand nach besten Kräften zu
unterstützen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die restlichen
Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied. Die Vorstandsmitglieder bleiben
bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine
Vergütung.
§ 9 Geschäftsführung, Vertretung
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, so
oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei
Vorstandsmitglieder es beantragen.
(4) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser ist
dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Er besorgt die Vereinsgeschäfte
gemäß den vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung erteilten
Weisungen und Vollmachten. Ein berufener Geschäftsführer ist
automatisch Mitglied des Vereins und ist von der Beitragspflicht entbunden.
Der Geschäftsführer kann durch Zweidrittelmehrheit des Vorstandes,
in der Regel nach abgelaufenem Geschäftsjahr, abberufen werden. Eine
vorzeitige Abberufung kann nur bei Schädigung des Vereins und bei
Verstoß gegen seine Ziele sowie Beschlüsse erfolgen.
§ 10 Schatzmeister
Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße
Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, erteilt Quittungen,
führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben nach Weisung des Vorstandes
aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage
des Vereins Rechenschaft zu geben. Er legt dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Finanzbericht vor.
§ 11 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie
Auflösung des Vereins
Zu Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszweckes sowie
zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen.
§ 12 Protokolle
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist, vom
Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand
zu bestimmenden Protokollführer, eine Niederschrift aufzunehmen, die
von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung,
Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. Wegfall seines
bisherigen Zweckes findet ein Ersatz von Zuwendungen an den Verein sowie
eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins gehen seine
Sammlungen und das sonstige Vereinsvermögen unmittelbar in das Eigentum
des Stadtmuseums über mit der Auflage, dass seine Sammlungen ungeteilt
im Stadtmuseum verbleiben und das sonstige Vermögen im Sinne der
öffentlichen Kunstpflege zu gemeinnützigen Zwecken in Erfurt
verwendet wird.
